Marktaufsicht, Marktform und Marktmach- Wirtschaftsbegriffe Liste

Marktaufsicht, Marktform und Marktmach- Wirtschaftsbegriffe Liste
Marktaufsicht: T Börsenaufsicht, marktbeherrschendes Unternehmen: nach der Begriffsbestimmung des Kartellgesetzes ein Unternehmen, das auf einem bestimmten Markentweder ohne Mitwettbewerber oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzisoder eine überragende Marktstellung innehat. Diese liegvor, wenn z.B. der Marktanteil eines Unternehmens mindestens ein Drittel beträgt. M. U. werden vom Kartellgesetz nichverboten, sie unterliegen jedoch der Missbrauchsaufsichdurch die Kartellbehörden. Dadurch soll verhinderwerden, dass solche Unternehmen ihre Marktmachzum Nachteil von Konkurrenten oder Verbrauchern ausnutzen.

Marktform: in der Volkswirtschaftslehre die Einteilung der Märkte z.B. nach der Anzahl der auf beiden Marktseiten auftretenden Marktteil-nehmer (also der Anbieter und der Nachfrager). Ein gebräuchliches Marktformenschema stammvon dem Nationalökonomen HEINRICH VON STA- CKELBERG (* 1905,1946). Danach treten auf jeder Marktseite entweder ein großer, wenige mittlere oder viele kleine Anbieter bzw. Nachfrager auf, sodass sich insgesamneun verschiedene M. ergeben. Wichtige M. sind vollständige Konkurrenz oder Polypol, T Monopol und Oligopol.

Marktforschung: die systematische, laufende oder fallweise Untersuchung der Beschaffungs- und/oder Absatzmärkte eines Unternehmens midem Ziel, marktbezogene Informationen als Entscheidungsgrundlage zu erhalten.- Marketing.

Marktmacht: Sie liegvor, wenn Anbieter oder Nachfrager auf einem Markeine beherrschende oder überragende Stellung einnehmen. Wenn nur eine kleine Anzahl von Unternehmen auf einem Markeine beherrschende Stellung einnimmt, kann es leichzur Ausnutzung der M., z.B. durch deutlich überhöhte Preise, Ausbeutung von Lieferanten oder Ausbeutung von Abnehmern, Behinderung anderer Unternehmen durch einen Belieferungsstopp oder Herabsetzung der Wettbewerber, kommen. Eine Situation, in der einzelne oder wenige Anbieter oder Nachfrager über so viel Machauf einem Markverfügen, dass sie diese für ihre einseitigen wirtschaftlichen Interessen missbrauchen können, erforderdaher ein Eingreifen des Staats miMaßnahmen der Wettbewerbspolitik.